Satzung der „Kunst- und Musikschule Dippoldiswalde“ e. V.
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name, Sitz und Zweck
§ 2 Geschäftsjahr und Aufgaben
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Finanzierung
§ 6 Beiträge
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 9 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
§ 10 Beschlussfassung
§ 11 Der Vorstand
§ 12 Buchführung und Jahresabschluss
§ 13 Rechnungsprüfung und Wirtschaftsplan
§ 14 Auflösung des Vereins
§ 15 Datenschutz
§ 16 Schlussbestimmung
§ 17 Gleichstellung

§ 1 Name, Sitz und Zweck

(1) Der Verein „Kunst- und Musikschule Dippoldiswalde e. V.“ mit Sitz in 01744 Dippoldiswalde, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts, Steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Unterhaltung einer Kunst & Musikschule.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(6) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Geschäftsjahr und Aufgaben

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Unsere Unterrichtsangebote richten sich an alle Altersgruppen – Kinder, Jugendliche und Erwachsene.
(3) Die musische Bildung und Erziehung in den Bereichen Musik, Bildende Kunst, Tanz und moderne mediale Musik & Kunstgestaltung, Musizieren und Tanzen, die Gestaltung von Kindergalerien und die Förderung besonderer Begabungen sind besondere Schwerpunkte der Ausbildung.
(4) Ziel ist die Förderung von Kreativität, die Möglichkeit der Teilhabe an Ensembles, Orchester und Bands und die aktive Teilnahme am Kulturleben unseres Umfeldes.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Vereinsmitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Mitglieder des Vereins sind ordentliche Mitglieder oder Ehrenmitglieder.
(2) Ehrenmitglieder sind Personen, denen der Verein für hervorragende Verdienste um den Vereinszweck, besondere Anerkennung und Dankbarkeit erweisen will. Ehrenmitglieder sind von Mitgliedsbeiträgen befreit.
(3) Bei natürlichen und juristischen Personen hat der Aufnahmebewerber den schriftlichen Antrag an den Vorstand zu richten. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt.
(4) Die Ablehnung muss nicht begründet werden. Gegen die Ablehnung kann der Bewerber innerhalb eines Monates ab Zugang der Entscheidung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen, die dann über die Aufnahme endgültig entscheidet.
(5) Die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft kann nur dann auf die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung gesetzt werden, wenn dies der Vorstand einstimmig beschließt.
(6) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag; über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitgliedes;
b) durch freiwilligen Austritt;
c) durch Streichung von der Mitgliederliste; d) durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem vertretungs- berechtigten Vorstand und ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende zulässig.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen.
(5) Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.
(6) Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zu Entscheidung über die Berufung einzuberufen.
(7) Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.
(8) Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 5 Finanzierung

Die Finanzierung des Vereins erfolgt unter anderem durch
– Entgelteinnahmen
– Zuschüsse durch den Freistaat Sachsen
– Zuschüsse durch den Kulturraum Meißen-Sächsische Schweiz Ost-Erzgebirge
– Sitzgemeindeanteil der Stadt Dippoldiswalde und einiger Kooperationsgemeinden
– Mitgliederbeiträge
– Spenden und sonstige Zuwendungen

§ 6 Beiträge

Der Verein kann Beiträge erheben; darüber entscheidet die Mitgliederversammlung

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand

§ 8 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
(2) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben, die von der Mitgliederversammlung nach Eröffnung der Versammlung beschlossen wird.
(3) Die Mitglieder stimmen der elektronischen Übersendung von Einladungen, Vorlagen und Protokollen zu, insofern Sie über eine eigene E-Mail Adresse verfügen.
(4) Die Mitglieder stellen dazu eine aktuelle E-Mailadresse zur Verfügung
(5) Die Mitglieder sind selbst für die Aktualisierung der postalischen- und E-Mail-Adressen verantwortlich.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen schriftlich und oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung gilt als zugestellt, wenn die Briefe und E-Mails abgeschickt bzw. versendet sind. Die Einberufungsfrist beginnt mit dem Datum des Poststempels auf dem Einladungsschreiben bzw. mit der Absendezeit der E- Mail.
(7) Änderungen und Erweiterungen an der Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor Versammlungsdatum schriftlich und mit Begründung beim Vorstand eingereicht werden. Spätere Meldungen werden nicht mehr in der Tagesordnung aufgenommen.
(8) Die Mitgliederversammlung beschließt die Tagesordnung der Versammlung.
(9) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
a) der Vorstand dies beschließt; dazu ist er verpflichtet, wenn das Wohl des Vereins es erfordert, dass besonders dringliche Gegenstände zur Beratung und Beschlussfassung unterbreitet werden b) ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus seinem Amt ausscheidet
c) von einem Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Grund und Zweck gegenüber dem Vorstand verlangt wird.

§ 9 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des allgemeinen Jahresberichtes des Vorstandes und des Jahresprüfberichts des Rechnungsprüfers durch den Vorstand, Erteilung oder Verweigerung der Entlastung
b) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltplanes und der Personalplanung für das nächste Geschäftsjahr
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
d) Wahl des Rechnungsprüfers
e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszweckes sowie über die Auflösung des Vereins
f) Beschlussfassung über die allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Entgeltordnung
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
h) als Befugnis Instanz Entscheidung über die Aufnahme oder den Ausschluss eines Bewerbers oder eines Mitglieds
i) Entscheidung über Grundsatzfragen im künstlerisch-pädagogischen Bereich, bei Inhalts- oder Strukturänderungen in der Musikschularbeit sowie Veränderung bildungspolitischer Grundsätze.
j) Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge und die Höhe der Mitgliedsbeiträge

§ 10 Beschlussfassung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.
(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(3) Gewählt wird in offener Abstimmung. Wird von einem der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die geheime Wahl verlangt, muss die Abstimmung geheim erfolgen.
(4) Anträge auf Satzungsänderungen und auf Änderungen des Vereinszweckes sowie zur Auflösung des Vereins können nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung behandelt werden und müssen im Wortlaut im entsprechenden Einladungsschreiben/Einladungsemail bekannt gemacht werden.
(5) Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
(6) Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3⁄4 der Stimmen aller anwesenden Mitglieder erfolgen.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Es soll folgende Festlegungen enthalten:
– Ort und Zeit der Versammlung
– die Personen des Versammlungsleiters und Protokollführers
– die Zahl der erschienenen Mitglieder
– die Tagesordnung
– die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung
Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.

§ 11 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der/m Vorsitzende/n, einer/m stellvertretenden Vorsitzende/n und mindestens einer/m Beisitzer/in, jedoch nicht mehr als fünf Beisitzer/innen.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tag der Wahl angerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, bei körperschaftlichen Vereinsmitgliedern deren gesetzlichen Vertreter.
(3) Ist die maximale Zahl der Beisitzer/innen nach Absatz 1 nicht erreicht, können im Rahmen der ordentlichen bzw. außerordentlichen Mitgliederversammlung Ergänzungswahlen durchgeführt werden.
(4) Der Beirat darf aus maximal fünf Personen bestehen und nur aus Vereinsmitgliedern besetzt werden.
(5) Der Beirat wird vom vertretungsberechtigten Vorstand geleitet. Der Beirat nimmt an den öffentlichen Teil der Vorstandssitzungen teil, ist aber nicht stimmberechtigt.
(6) Der vertretungsberechtigte Vorstand darf an Mitglieder des Beirates Aufgaben dirigieren und abgeben, sofern Sie der Erfüllung der Aufgaben des Vorstandes aus der Satzung heraus entsprechen.
(7) Der Vorstand darf sich zu Fachthemen im öffentlichen Teil der Vorstandssitzung Personen einladen, um sich fachliche Beratung einzuholen.
(8) Der Vorstand beschließt über Einstellung und Kündigung aller Festangestellten.
(9) Der Vorstand entscheidet über Einstellungen und Kündigungen aller Honorarkräfte.
(10) Der Vorstand leitet den Verein, er bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor und führt sie aus. Er verwaltet das Vereinsvermögen.
(11) Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. An seinen Sitzungen nimmt die Musikschulleitung mit beratender Stimme teil.
(12) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften für Sach- und Investitionsausgaben im Wert von mehr als 10.000,00 € verpflichtet ist, die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen.
(13) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten, von denen einer der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende/r sein muss.
(14) Der Vorstand ist berechtigt, sich im Rechtsverkehr durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen, diese Vollmacht bedarf der Schriftform.
(15) Der Vorsitzende oder der in seinem Auftrag Bestimmte lädt mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung zu Vorstandssitzung schriftlich oder per E-Mail ein. Auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern muss eine Vorstandssitzung einberufen werden.
(16) Ohne Einberufung einer Vorstandssitzung kann der Vorstand einen Beschluss im Eilverfahren durch schriftliche Umfrage per E-Mail unter seinen Mitgliedern fassen, wenn dieser im Ergebnis einstimmig ist.
(17) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
(18) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 12 Buchführung und Jahresabschluss

Die Buchführung erfolgt nach den Grundsätzen der einfachen Buchführung. Der Jahresabschluss wird durch ein beauftragtes Steuerbüro bis zum 31. März des Folgejahres erstellt. Die Zuschussgeber erhalten zu den gegebenen Nachweisfristen eine durch den Vorstand gezeichnete Kopie des Jahresabschlusses.

§ 13 Rechnungsprüfung und Wirtschaftsplan

(1) Die Rechnungsführung des Vereins wird alljährlich geprüft. Diese Prüfung wird von einer/mehrere Person/Personen durchgeführt, der/die von der ordentlichen Mitglieder- versammlung auf Vorschlag des Vorstandes gewählt werden
(2) Rechtzeitig – jedoch spätestens bis 31.07. des laufenden Geschäftsjahres – erstellt der Vorstand für das folgende Geschäftsjahr einen vorläufigen Haushaltsplan.
Der vorläufige Haushaltsplan des Folgejahres wird zu den gegebenen Antrags- und Nachweisfristen des laufenden Jahres den Zuwendungsgebern zur Verfügung gestellt. Der Haushaltsplan muss in den Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen und – wenn notwendig – der laufenden Entwicklung des geplanten Wirtschaftsjahres angepasst sein. Aus dem Haushaltsplan werden die beabsichtigten Schwerpunkte der satzungsmäßigen Aufgaben erkennbar.
Für die Ausführung des Haushaltsplanes sind etwaige Auflagen und Bedingungen der Zuschussgeber zu beachten.

§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall der gemeinnützigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Große Kreisstadt Dippoldiswalde, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Datenschutz

Alle Mitglieder stimmen den Datenschutzrichtlinien der Kunst- und Musikschule zu, welche in der aktuellen Fassung den Mitgliedern bei Eintritt ausgehändigt werden und allen Mitgliedern auf der Homepage zur Verfügung stehen und nachzulesen sind.
Auf der Homepage wird die Datenschutzrichtlinie den aktuellen gesetzlichen Vorschriften entsprechend laufen aktualisiert.

§ 16 Schlussbestimmung

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung in Dippoldiswalde am 14. Mai 1998 beschlossen.

§ 17 Gleichstellung

Sofern aus Vereinfachungsgründen geschlechtsspezifische Personenzeichnungen verwendet wurden, gelten diese Personenbezeichnungen gleichermaßen für Frauen, Männer und Diverse.

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 13.05.2022 neu gefasst.

Aktueller Stand: 13.05.2022