Satzung
„Kunst- und Musikschule Dippoldiswalde“ e. V.
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Vereinszweck und Aufgaben
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Finanzierung
§ 6 Beiträge
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 9 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
§ 10 Beschlussfassung
§ 11 Der Vorstand
§ 12 Buchführung und Jahresabschluss
§ 13 Rechnungsprüfung und Wirtschaftsplan
§ 14 Auflösung des Vereins
§ 15 Schlussbestimmung
1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Kunst- und Musikschule Dippoldiswalde e. V.“ Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Dippoldiswalde eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Dippoldiswalde.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2 Vereinszweck und Aufgaben
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die musische Bildung und Erziehung in den Bereichen Musik, Bildende Kunst und Tanz. Unsere Unterrichtsangebote richten sich an alle Altersgruppen – Kinder, Jugendliche und Erwachsene.
Besondere Schwerpunkte der Ausbildung ist das gemeinsame Musizieren und Tanzen, die Gestaltung von Kindergalerien und die Förderung besonderer Begabungen. Wichtigstes Ziel dabei ist die Förderung von Kreativität, die Möglichkeit, sich ausprobieren zu können und die aktive Teilnahme am Kulturleben unseres Umfeldes.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins sind nur für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3 Mitgliedschaft
(1) Vereinsmitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Mitglieder des Vereins sind ordentliche Mitglieder oder Ehrenmitglieder.
(2) Ehrenmitglieder sind Personen, denen der Verein für hervorragende Verdienste um den Vereinszweck besondere Anerkennung und Dankbarkeit erweisen will.
(3) Bei natürlichen und juristischen Personen hat der Aufnahmebewerber den schriftlichen Antrag an den Vorstand zu richten. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Die Ablehnung muss nicht begründet werden. Gegen die Ablehnung kann der Bewerber innerhalb eines Monates ab Zugang der Entscheidung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen, die dann über die Aufnahme endgültig entscheidet.
Die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft kann nur dann auf die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung gesetzt werden, wenn dies der Vorstand einstimmig beschließt.
(4) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag; über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitgliedes
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes und ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung.
zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.
Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zu Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.
Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
5 Finanzierung
Die Finanzierung des Vereins erfolgt unter anderem durch – Entgelteinnahmen
– Zuschüsse durch den Freistaat Sachsen
– Zuschüsse durch den Landkreis Weißeritzkreis
– Spenden und sonstige Zuwendungen
6 Beiträge
Der Verein kann Beiträge erheben; darüber entscheidet die Mitgliederversammlung.
7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung – der Vorstand
8 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. (2) Die Mitgliederversammlung beschließt eine Geschäftsordnung.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufungsfrist beginnt mit dem Datum des Poststempels auf dem Einladungsschreiben.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
a) der Vorstand dies beschließt; dazu ist er verpflichtet, wenn das Wohl des Vereins es erfordert, dass besonders dringliche Gegenstände zur Beratung und Beschlussfassung unterbreitet werden
b) ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus seinem Amt ausscheidet
c) von einem Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Grund und Zweck gegen- über dem Vorstand verlangt wird.
9 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- a) Entgegennahme des allgemeinen Jahresberichtes und des
Jahreswirtschaftsberichtes des Vorstandes, Erteilung oder Verweigerung der
Entlastung
- b) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltplanes für das nächste
Geschäftsjahr
- c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
- d) Wahl des Rechnungsprüfers
- e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des
Vereinszweckes sowie über die Auflösung des Vereins
- f) Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan und Stellenplan
- g) Beschlussfassung über die allgemeinen Geschäftsbedingungen, die
Entgeltordnung und die Honorarordnung
- h) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
- i) als Befugnisinstanz Entscheidung über die Aufnahme oder den Ausschluss eines
Bewerbers oder eines Mitglieds
- j) Entscheidung über Grundsatzfragen im künstlerisch-pädagogischen Bereich, bei
Inhalts- oder Strukturänderungen in der Musikschularbeit sowie Veränderung bildungspolitischer Grundsätze.
10 Beschlussfassung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme, die nicht übertragbar ist.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten ist.
(3) Ist weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, erfolgt eine Unterbrechung der Mitgliederversammlung für die Dauer von 30 Minuten. Danach ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder die Beschlussfähigkeit gegeben.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.
(5) Anträge auf Satzungsänderungen und auf Änderungen des Vereinszweckes sowie zur Auflösung des Vereins können nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung behandelt werden und müssen im Wortlaut im entsprechenden Einladungsschreiben bekannt gemacht werden.
(6) Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
(7) Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3⁄4 der Stimmen aller Mitglieder erfolgen. Sind nicht alle Mitglieder anwesend, erfolgt eine Unterbrechung von 30 Minuten, danach ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der tatsächlich erschienen Mitglieder beschlussfähig.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Es soll folgende Festlegungen enthalten:
– Ort und Zeit der Versammlung
– die Personen des Versammlungsleiters und Protokollführers
– die Zahl der erschienenen Mitglieder
– die Tagesordnung
– die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.
11 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und drei Beisitzern.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, bei körperschaftlichen Vereinsmitgliedern deren gesetzlichen Vertreter.
(3) Der Vorstand beschließt über Einstellung und Kündigung des Musikschulleiters. (4) Der Vorstand entscheidet über Einstellungen und Kündigungen.
(5) Der Vorstand leitet den Verein, er bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor und führt sie aus. Er verwaltet das Vereinsvermögen. (6) Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. An seinen Sitzungen nimmt der Musikschulleiter mit beratender Stimme teil.
(7) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften für Sach- und Investitionsausgaben im Wert von mehr als 10.000,00 € verpflichtet ist, die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen.
(8) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten, von denen einer der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss.
(9). Der Vorstand ist berechtigt, sich im Rechtsverkehr durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen, diese Vollmacht bedarf der Schriftform.
(10) Der Vorsitzende oder der in seinem Auftrag Bestimmte lädt mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung zu Vorstandssitzung schriftlich ein.
Auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern muss eine Vorstandssitzung einberufen werden.
(11) Ohne Einberufung einer Vorstandssitzung kann der Vorstand einen Beschluss im Eilverfahren durch schriftliche Umfrage unter seinen Mitgliedern fassen, wenn dieser im Ergebnis einstimmig ist. Der schriftlichen Umfrage steht eine Mitteilung per Fax gleich. (12) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
(13) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
12 Buchführung und Jahresabschluss
Die Buchführung erfolgt nach den Grundsätzen der kaufmännischen doppelten Buchführung. Der Jahresabschluss wird durch den Musikschulleiter bis zum 31. März des Folgejahres erstellt. Die Zuschussgeber erhalten unverzüglich eine durch den Vorstand gezeichnete Kopie des Jahresabschlusses.
13 Rechnungsprüfung und Wirtschaftsplan
(1) Die Wirtschaftsführung des Vereins wird alljährlich geprüft. Diese Prüfung kann dem Rechnungsprüfungsamt der Landkreisbehörde des Weißeritzkreises übertragen werden.
(2) Rechtzeitig – jedoch spätestens bis 30.06. des laufenden Geschäftsjahres – erstellt der Vorstand für das folgende Geschäftsjahr einen vorläufigen Gesamtwirtschaftsplan auf und stimmt diesen mit den Zuschussgebern ab.
Die Vorlage des Gesamtwirtschaftsplanes des Folgejahres wird bis zum 30.09. des laufenden Jahres den Zuwendungsgebern zur Verfügung gestellt. Der Gesamtwirtschaftsplan muss in den Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen und – wenn notwendig – der laufenden Entwicklung des geplanten Wirtschaftsjahres angepasst sein. Aus dem Wirtschaftsplan werden die beabsichtigten Schwerpunkte der satzungsmäßigen Aufgaben erkennbar.
Für die Ausführung des Wirtschaftsplanes sind etwaige Auflagen und Bedingungen der Zuschussgeber zu beachten
14 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquitatoren.
Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des gemeinnützigen Zweckes fällt das Vereins- vermögen an die Stadt Dippoldiswalde, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne §2 dieser Satzung zu verwenden hat.
15 Schlussbestimmung
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung in Dippoldiswalde am 14. Mai 1998 beschlossen.
Aktueller Stand: November 2011